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Häufig gestellte Fragen von Schiedspersonen

Auf Verlangen einer Partei zur Einreichung der Zwangsvollstreckung müssen Schiedspersonen die Formulare V11 - Ausfertigung des Protokolls und V18 - Kostennachweis zu dem entsprechenden Vorgang aushändigen. Zusätzlich sollte die Schiedsperson der beantragenden Partei das Formular V45 als Hilfestellung zur Beantragung der Vollstreckungsklausel beim Amtsgericht aushändigen. Die Dokumentenpauschale kann auch hierfür eingefordert werden.

Von der zuständigen Stadt oder Gemeinde (Kostenträger) erhalten sie jeweils Anfang des Jahres die Mitgliedsnummer und das Kennwort zum Download des BDS-Formularsatzes. Den Formularserver des BDS erreichen Sie über folgenden Link: Formularserver

I. d. R. prüft das Amtsgericht jährlich die Schlichtungsergebnisse der Schiedspersonen. Dabei werden folgende Unterlagen geprüft:

  • Das Protokoll (V20) ggfs. mit Anlagen und Vollmachten der Anträge der Rechtsanwaltschaft.
  • Die Kostenrechnung (V18) ggfs. mit Zahlungsquittung oder Bankbewegung.

Die Übersichten:

  • Das Kassenbuch 
  • Das Vorblatt.

Da Schiedspersonen selbst keine Rechtsberatung durchführen dürfen, ist auch eine Beratung durch das Amtsgericht lediglich auf Verfahrensfragen begrenzt. Dazu sollte jeder Schiedsperson bei der Vereidigung die entsprechende Auskunftsstelle (z. B. Rechtspfleger/in) vom Amtsgericht mitgeteilt werden.

Mit der BDS-Formulardatei kann die Antragstellung über das Formular V01 abgewickelt werden. Anträge können aber auch vom Antragsteller oder aus der Anwaltschaft handschriftlich oder per Dokument eingereicht und verwendet werden. Der Antrag muss vom Antragsteller oder unter Mitsendung einer Vollmacht vom Bevollmächtigten unterzeichnet werden.

Empfehlung: Verwenden sie immer V01, auch wenn der Antragstext als Anlage beigefügt wird.

Der nachfolgende Katalog zu „Formen der Antragsaufnahme“ kann dazu vielleicht eine hilfreiche Unterstützung sein.

  1. Die einfachste Methode der Antragstellung für eine Schiedsperson besteht darin, dass der Antragsteller einen eigenen Antrag formuliert, unterschreibt, kopiert und als Basis zu einem Schlichtungsgespräch einbringt. Dann reicht es völlig aus, dass nur die Ladung (z. B. BDS-Formulare 3-6) von der Schiedsperson erstellt und zusammen mit der vorliegenden Antragskopie den Parteien zugestellt wird.
  2. Der Antragsteller übermittelt eine mündliche Erklärung (z. B. per Telefon) mit seinen persönlichen Forderungen. Die Schiedsperson formuliert daraufhin den Antragstext. Der Antragsteller muss den Antrag (z. B. BDS-Formular V1) nach gemeinsamer Abstimmung mit der Schiedsperson dann jedoch noch persönlich unterzeichnen. Zusammen mit der entsprechenden Ladung (z. B. BDS-Formulare 3-6) wird der Antrag dann den Parteien ausgehändigt bzw. zugestellt.
  3. Der Antragsteller erscheint bei der Schiedsperson und erläutert sein Anliegen und seine Forderung. Nach dem routinemäßigen Gesprächsverlauf formuliert die Schiedsperson den Antrag zum Schlichtungsverfahren, stimmt ihn inhaltlich direkt mit dem Antragsteller ab und verfasst umgehend den endgültigen Antrag (z. B. BDS-Formular V1). Nach der gemeinsamen Unterschrift des Antrags übergibt bzw. schickt die Schiedsperson diesen zusammen mit der Ladung (z. B. BDS-Formular 3-6) an die Parteien.
  4. Der Antragsteller erscheint bei der Schiedsperson und erläutert sein Anliegen und seine Forderung. Nach dem routinemäßigen Gesprächsverlauf nimmt sich die Schiedsperson genügend Zeit (z. B. 1-3 Tag(e)) zur Formulierung eines Textvorschlags. Nach der Fertigstellung des Vorschlags muss der Antragsteller noch einmal bei der Schiedsperson erscheinen, um den Antragstext final abzustimmen und zu unterzeichnen.
    Tipp: Damit der Antragsteller nicht noch ein zweites Mal zur Unterschrift des Antragsformulars (z. B. BDS-Formular V1) erscheinen muss, kann er auf Wunsch den leeren Formularbogen Seite 2 schon beim ersten Besuch vorab auch gerne blanko unterzeichnen. Nach der inhaltlichen Textabstimmung zwischen der Schiedsperson und dem Antragsteller (z. B. per Email oder brieflich) druckt die Schiedsperson den finalen Text (z. B. als Word-Dokument) auf das vom Antragsteller bereits unterzeichnete Antragsformular. Die Schiedsperson schickt dann den abgestimmten Antrag zusammen mit der Ladung (z. B. BDS-Formular 3-6) an die Parteien.
  5. Wird ein schriftlicher Antrag über einen Rechtsanwalt eingereicht, so kann dieses Schreiben direkt als finale Antragstellung verwendet werden. Im BDS-Formular V1 kann dann lediglich auf das Schreiben in der Anlage hingewiesen werden. Allerdings sollte dieses Schreiben inhaltlich sowohl die Begründung wie auch die Forderung an den Antragsgegner enthalten. Die Vorlage der schriftlichen Vollmacht mit Unterschrift des Antragstellers ist ebenfalls Voraussetzung zur Antragsstellung. Zusammen mit dem BDS-Formular V1 wird dann der eingereichte Antrag als Anlage und die Ladung (z. B. BDS-Formular 3-6) den Parteien zugestellt.
  6. Ist ein schriftlicher Antrag über einen Rechtsanwalt zu umfangreich oder erscheint der Schiedsperson der Textverlauf in keiner Weise hilfreich für ein konsensuales Schlichtungsgespräch, so sollte die Schiedsperson aus der Textvorlage eine eigene Zusammenfassung formulieren und diese noch einmal mit der Rechtsanwaltschaft abstimmen und unterzeichnen lassen. Oftmals trägt eine „Verkürzung“ oder eine gewisse „Entschärfung“ einer Textvorlage der Rechtsanwaltschaft zu einem verbindlicheren Gesprächsverlauf bei. Die so abgestimmte Antragstellung (z. B. BDS-Formular V1) wird dann zusammen mit der Ladung (z. B. BDS-Formular 3-6) den Parteien zugestellt.

In der Regel dürfen Mitglieder der Rechtsanwaltschaft nicht zurückgewiesen werden.

Bei wesentlicher Störung im Schlichtungsverfahren allerdings (Siehe Fischbach „Kommentar für Schiedsämter und Schiedsstellen“ ISBN: 978-3-00-024716-3 Seite 199 und "Kommentar zum Schiedsamtsgesetz NRW" ISBN 978-3-00-058850 Seite 99) ist ein Ausschluss mit Hinweis auf das Hausrecht für den Amtsraum zulässig.

Die Abrechnung der Kosten nach Beendigung des Schlichtungsverfahren sollte zügig abgewickelt werden und die Schiedsperson neben der Protokollanfertigung nicht noch zusätzlich belasten.

Deshalb kann man die Abrechnung mit der folgenden Exceltabelle bereits im Voraus zusammenstellen.

Weitere Unterstützungsmittel erhalten Sie über die Downloadseite.

Mitglieder des Vorstands der BDS-Vereinigungen können sich über die Internetseite unter dem Auswahlpunkt 5 das Anmeldeformular downloaden. Die Anmeldung muss von dem/der jeweiligen Vorsitzenden der Bezirksvereinigung unterzeichnet werden und an die BDS-Geschäftsstelle info@bdsev.de gesendet werden.

Bei E-Mail-Angelegenheiten wenden Sie sich bitte direkt an den BDS-Administrator über die folgende Seite: E-Mail-Service.

Eigentlich sollten Sie bei der Einrichtung ihrer Schiedsmann-Adresse eine Nachricht über Passwort und Handbuch erhalten.

Tipp: Wie erkennt man, dass eine Videokamera mein Grundstück einsehen kann?
Wenn man vom betroffenen Grundstück aus in die Linse einer Videokamera blicken kann, dann kann diese Kameralinse auch mein Grundstück einsehen. D. h.: Auf der Verursacherseite müssen Einrichtungen getroffen werden die verhindern, dass fremde Grundstücke beobachtet werden können.

Die BDS-Formulare zur Ladung der Antragsteller und Antragsgegner unterscheiden sich nur zwischen bürgerlichen (3a, 4, 4b) und strafrechtlichen (3b, 5, 6) Schlichtungsverfahren. Die Zustellung der Ladungen jedoch kann nach folgenden Methoden abgewickelt werden:

  1. Persönliche Zustellung - Zur Bestätigung der Zustellung der Ladung und des Antrags sollte die Empfangsbestätigung (V 8a) vom Antragsteller und vom Antragsgegner persönlich unterzeichnet werden.
  2. In einigen Ländern: Einschreiben mit Rückschein - Hierzu kann der formale Postweg für das gewählte Einschreibeverfahren angewendet werden. Durch die Bestätigung über den Rückschein wird die Kenntnisnahme durch den Antragsgegner bestätigt. Für die Ladung an den Antragsteller kann der normale Postbrief angewendet werden, da dieser ja bereits über den Termin informiert ist und auf den formalen Vorgang vorbereitet ist.
  3. Postzustellungsauftrag (PZA)  - Dieses ist die sicherste Methode der Benachrichtigung, da der verantwortliche Briefzusteller den Einwurf der Ladung beim Antragsgegner durch Unterschrift und Rücksendung der Postzustellungsurkunde an die Schiedsperson bestätigt.

Für die Ladung an den Antragsteller kann der normale Postbrief angewendet werden, da dieser ja bereits über den Termin informiert ist und auf den formalen Vorgang vorbereitet ist.

Tipp: Einzelheiten zur Verwendung des Methode PZA finden sie unter Postzustellungsauftrag

Erst zur Schlichtung - dann zum Gericht!

Nicht jede Streitigkeit zwischen zwei Parteien muss zwangsläufig vor Gericht enden. Nicht zuletzt, um eine komplette Überlastung der Gerichte zu verhindern, dürfen gemäß § 15a EGZPO (Einführungsgesetz Zivilprozessordnung) die Länder selbst bestimmen, ab wann sie in bestimmten Fällen eine Klageerhebung erst zulassen, wenn die streitenden Parteien zunächst bei einer Schlichtungsstelle gewesen und dort gescheitert sind [BGH, 23.11.2004, VI ZR 336/03].

Das gilt sowohl für zivilrechtliche Angelegenheiten wie:

  1. in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 906, 910, 911, 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (unwägbare Stoffe, Überhang, Überfall, Grenzbaum)
  2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,
  3. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

als auch für Strafsachen, wenn die Staatsanwaltschaft auf den Privatklageweg verweist oder vermutlich verweisen würde:

  1. Hausfriedensbruch
  2. Beleidigung
  3. Verletzung des Briefgeheimnisses
  4. Körperverletzung
  5. Nachstellung
  6. Sachbeschädigung
  7. Verleumdung
  8. üble Nachrede

Problemfelder, die nicht der Obligatorik unterliegen, können in einem Schlichtungsverfahren von Schiedspersonen verhandelt werden. 

Folgende Themen gehören u.a. nicht zur sachlichen Zuständigkeit und können nicht verhandelt werden:

  1. Streitigkeiten in Familiensachen
  2. Arbeitsrechtliche Sachen
  3. Ansprüche, die notarieller Beurkundung bedürfen

Eine Polizeidienststelle hat folgende Möglichkeiten:

Beispiel: Die A. wurde von der Nachbarin B. als Hure beschimpft. Sie ist tief gekränkt und kommt zur Polizei, um sich Rat zu holen. Strafantrag stellt sie (noch) nicht, weil sie fürchtet, dass das die Nachbarschaftsbeziehung auf Dauer zerstören könnte. Der Polizeibeamte kann auf den Schiedsmann hinweisen. Das ist zulässig, weil auch der Staatsanwalt ohne Strafantrag nicht tätig
wird.

Anders liegt der Fall, wenn ein Offizialdelikt oder ein relatives Antragsdelikt begangen wurde, denn in einem solchen Fall hat der Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob besonderes öffentliches Interesse begründet ist.

Beispiel: Die A. wurde von der B. geohrfeigt. Die Polizei muss die Anzeige aufnehmen und (auch ohne Strafantrag) der Staatsanwaltschaft vorlegen, weil die Staatsanwaltschaft allein befugt ist, über die Frage des besonderen öffentlichen Interesses zu entscheiden.

siehe auch SchAZtg 1999, Heft 09 und 2004, Heft 01

Flyer und weiteres Werbematerial können Sie über die BDS-Geschäftsstelle info@bdsev.de bestellen.
Den Werbemittelkatalog mit entsprechendem Bestellzettel finden sie auch in der Info-Schrift Nr. 16.
Geringe Stückzahlen werden kostenlos abgegeben z. B. max. 50 Flyer.

Der sicherste Weg einer postalischen Zustellung der Ladung ist die Verwendung des Postzustellungsauftrags. Dieser enthält die Ladung, dass Antragsschreiben und die sogenannte Postzustellungsurkunde (PZU). Dieses PZU-Formular wird nach Einwurf des Postzustellungsauftrags bei der oder den Parteien vom Briefzusteller unterzeichnet und als verbindliches Übergabeprotokoll an die Schiedsperson zurück geschickt.

Die Briefumschläge und Formulare für den PZA erhalten Schiedspersonen normaler Weise über ihren Kostenträger d. h . über ihre Kommune. Die Formulare für den PZA können kostenfrei direkt bei der Post bestellt werden: https://www.dhl.de/pzu-formular.

Sollte es sich bei einem Antragsgegner z. B. um eine Wohnungsbaugesellschaft handeln, dann erfolgt die namentliche Zustellung der Ladung i. d. R. an den Geschäftsführer. Dieser kann dann die Teilnahme und Verantwortlichkeit per Vollmacht an einen entsprechenden Mitarbeiter delegieren. Dazu ist jedoch eine entsprechende Formulierung in der Vollmacht erforderlich, die sie als auszufüllende Papiervorlage der Ladung beifügen können. Download

Weitere Unterstützungsmittel erhalten Sie über die Downloadseite.
 

Eine Übersicht an Fachliteratur erhalten sie über hier

Eine Übersicht der Fortbildungsangebote des Bundesschiedsamtsseminars finden sie hier.

Die Bestellungen und Anmeldungen sind über die jeweilige Kommune als Sachkostenträger abzuwickeln.

Der Hinweis auf vergleichbare Fälle für eine eventuelle Schmerzensgeldforderung ist zulässig. In der Info-Schrift Nr. 14A des BDS finden sie eine beispielhafte Tabelle mit ausführlicher Erklärung zum Thema Schmerzensgeldforderung.

Über die Internetseite des BDS haben sie per Volltextrecherche Zugriff auf das Zeitungsarchiv der Schiedsamtszeitungen ab Ausgabe 1950. Lediglich die Ausgaben der letzten 2 Jahre stehen aus rechtlichen Gründen nicht im Volltext zur Verfügung. Hier können lediglich die Inhaltsübersichten eingesehen werden.

Mit der Ausstellung einer Erfolglosigkeits- oder Sühnebescheinigung ist der weitere formale Weg eindeutig – die Partei kann jetzt vor Gericht ziehen. Bei einvernehmlichen Vergleichen jedoch, kommt es vor, dass eine Partei die Vereinbarung oder Teile davon nicht einhält und die Schiedsperson um Hilfe bittet. Hier liegt es im Ermessen der Schiedsperson, wie sie sich verhalten will. Die formale Vorgehensweise wäre der eindeutige Hinweis darauf, dass die Partei bei Nichteinhaltung die Vollstreckungsklausel beim Amtsgericht beantragen kann.

Leider sind nicht alle Vergleiche eindeutig vollstreckbar und es kann im Extremfall zur Ablehnung der Ausfertigung einer Vollstreckungsklausel durch das Amtsgericht kommen. In dem Fall müsste eine neue Schlichtungsverhandlung durchgeführt werden und der Vergleich genauer definiert werden. „Peinlich für alle Beteiligten, vor allem für die Schiedsperson“. Besser wäre eine Empfehlung der Schiedsperson, dass die Partei die Gegenpartei noch einmal schriftlich an das Vergleichsprotokoll erinnert und dabei auch auf eine mögliche Vollstreckung hinweist.

Die Schiedsperson selbst ist in keiner Weise verpflichtet sich intensiver als mit einer mündlichen Empfehlung dem abgeschlossen Vorgang zu widmen.

Verpflichtend für den Antragsgegner ist nur das Ladungsformular mit Dienstsiegel. Es liegt im Ermessen der Schiedsperson ob sie den Antragsgegner mit einem persönlichen Anschreiben ausdrücklich zu einem Vorgespräch animieren wollen.

Die Ausfertigung des Protokolls (V11) vertritt im Rechtsverkehr die Urschrift. Weil die eigentliche Urschrift mit den Originalunterschriften der Beteiligten beim Schiedsamt verbleibt und man sie daher nirgendwo vorlegen kann, braucht eine Partei eine Ausfertigung des Protokolls, wenn sie einen Vollstreckungsantrag beim Amtsgericht stellen möchte. Diese sollte die im Originalprotokoll unterzeichneten Personen mit dem Zusatz "v.g.u." enthalten.

Dasselbe kann auch so in der Abschrift des Protokolls (V10) vorgesehen werden.

Wird im Protokoll eine Ratenzahlung vereinbart, dann muss diese unbedingt durch eine Widerrufsklausel erweitert werden. z. B.

  1. Herr Mustermann zahlt die vereinbarten 500 € in monatlichen Raten von 50 €, beginnend mit Monat Juni 2019, zahlbar jeweils bis zum dritten Werktag eines jeden Monats.
  2. Sollte Herr Mustermann mit einer Ratenzahlung länger als 2 Wochen in Rückstand geraten, so wird der noch offen stehende Restbetrag sofort fällig.

Es kommt vor, dass Schiedspersonen wegen vermeintlicher Befangenheit von Antragstellern oder auch Antragsgegnern abgelehnt werden. Die Schiedsperson kann  dann entweder freiwillig einwilligen und auf Kolleginnen oder Kollegen verweisen oder aber darauf bestehen, dass die Beantragung schriftlich beim zuständigen Amtsgericht eingereicht wird, das dann über den Befangenheitsantrag entscheidet.

In der Regel entscheidet das Amtsgericht zu Gunsten der Schiedsperson, da eine Schiedsperson, im Gegensatz zu einem Gerichtsverfahren, nicht entscheidet und urteilt, sondern lediglich eine Schlichtungsverhandlung „moderiert“ und die Parteien dabei unterstützt zu einem Vergleich zu kommen.

Allerdings ist die Entscheidung der Amtsgerichte immer von den persönlichen Begründungen der Antragsteller abhängig und liegt somit im persönlichen Ermessen der jeweiligen Amtsgerichtsperson.

Eine ausführliche Anleitung finden Sie unter Download.

Weitere Unterstützungsmittel erhalten Sie über die Downloadseite.