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INFOBRIEF 06: Entgegennahme von Anträgen per Email

Im Bereich des § 20 SchAG NRW sorgt die VV 4 bei einigen KollegInnen für Irritationen. Ich möchte daher auf diesem Wege einige Hinweise geben, wie mit dieser Vorschrift aus Sicht des BDS NRW umgegangen werden sollte.

Liebe Kolleginnen und Kollegen im Schiedsamt!

Die neuen Verwaltungsvorschriften sind in Kraft getreten und liefern in vielen Bereichen gute Hinweise, wie das Schiedsamtsgesetz optimal umzusetzen ist.

Im Bereich des § 20 SchAG NRW sorgt allerdings die VV 4 bei einigen KollegInnen für Irritationen. Ich möchte daher auf diesem Wege - nach Rücksprache mit unserem Beauftragten für Gesetzgebung und Verwaltungsvorschriften - einige Hinweise geben, wie mit dieser Vorschrift aus Sicht des BDS NRW umgegangen werden sollte:

Zunächst greift diese Vorschrift nur, wenn eine Schiedsperson überhaupt Anträge per E-Mail annehmen möchte, was zwar empfehlenswert ist, aber eine freie Entscheidung der Schiedsperson bleibt. Dann hat die Schiedsperson die E-Mail-Adresse natürlich mitzuteilen.

Für diesen Fall ist das jeweilige Amtsgericht als dienstaufsichtsführende Stelle dafür zuständig, diese zu erfassen und zu veröffentlichen, aber auch im Falle der Verhinderung der Schiedsperson dafür Sorge zu tragen, dass keine Anträge verloren gehen bzw. unbearbeitet bleiben.

Wer die E-Mail als Antragsmöglichkeit zulässt, ist i.d.R. in der Lage, diese mit seinem E-Mail-Programm von überall auf der Welt abzurufen und ggf. an d. Stellvertreter/in weiterzuleiten, sodass eine Verhinderung im Sinne der VV 4 zu § 20 letztlich nur im Falle des Todes, eines Komas oder unter ähnlich gravierenden Umständen in Frage kommt. Und nur für diese Fälle sind die Zugangsdaten beim Amtsgericht zu hinterlegen. Üblicher Weise geschieht das - wie dies z.B. auch bei den Gerichtsvollziehern praktiziert wird - indem die E-Mail-Adresse in einem verschlossenen Umschlag mit dem Vermerk "nur im Notfall zu öffnen" beim Amtsgericht in der Schiedsamtsakte in der Verwaltung hinterlegt wird.

Wer bisher nur seine private E-Mail-Adresse verwendet hat, den Antragsweg per Mail gleichwohl eröffnen möchte oder bereits eröffnet hat, aber u.a. mit Blick auf seine privaten Mails und den Datenschutz ungern seine Zugangsdaten hinterlegen möchte, dem bietet der BDS unter E-Mail-Service die Möglichkeit, sich eine E-Mail-Adresse "@schiedsmann.de" oder "@schiedsfrau.de" für den dienstlichen Gebrauch kostenlos einzurichten und die Zugangsdaten nur für diese E-Mail-Adresse zu hinterlegen. Auch unsere Datenschutzbeauftragte hat sich dieses Themas angenommen und sieht das Procedere zu VV 4 zu § 20 SchAG als datenschutzkonform an.

Ich würde mich freuen, wenn Sie die obigen Hinweise für sinnvoll erachten und stehe für Fragen gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen
Ihr Marc Würfel-Elberg