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Neues Schiedsamtsgesetz NRW

Seit dem 01.12.2021 gilt für alle Schiedspersonen in Nordrhein-Westfalen ein neues Schiedsamtsgesetz. Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden ohne Anspruch auf Vollständigkeit zusammengefasst.

Der vollständige Gesetzestext ist auf den Seiten des Innenministeriums NRW verfügbar:

Altersrahmen erweitert

Der Altersrahmen für die Wahl von Schiedspersonen wurde in § 2 wie folgt angepasst:

  • Mindestalter: 25 Jahre (zuvor: 30 Jahre)
  • Höchstalter: 75 Jahre (zuvor: 70 Jahre)

Dabei handelt es sich jeweils um Soll-Vorschriften.

Örtliche Zuständigkeit erweitert

Die örtliche Zuständigkeit der Schiedsperson richtet sich weiterhin nach dem Wohnort des Antragsgegners. Zusätzlich kann für die örtliche Zuständigkeit nach § 14 nun herangezogen werden:

  • Sitz oder Niederlassung bei Selbständigen bzw. juristischen Personen - also Firmen oder Vereinen – als Gegenpartei
  • Ort der Wohnung, des Hauses bzw. Grundstückes, die Gegenstand des Schiedsverfahrens sind
  • Falls damit mehrere Schiedspersonen zuständig wären, kann der Antragsteller frei wählen.

Die obigen Kriterien gelten zum Zeitpunkt der Antragstellung. Spätere Änderungen wie beispielsweise ein Umzug werden dabei nicht berücksichtigt.

Antrag per E-Mail

Der Antrag muss nicht mehr zwingend schriftlich mit Unterschrift eingereicht werden, sondern kann nach § 20 (3) nun auch per E-Mail erfolgen. Dies entspricht der im BGB definierten Textform.

Schiedsverhandlung per Videokonferenz

Die Schiedsverhandlung kann nach § 22 (5) ganz oder teilweise als Videokonferenz durchgeführt werden:

  • Eine oder beide Parteien können remote teilnehmen.
  • Die vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei und der Schiedsperson ist nötig.
  • Falls beide Parteien remote teilnehmen, kann auch die Schiedsperson remote teilnehmen.
  • Eine Beweiserhebung entfällt bei Videokonferenzen (§ 25)
  • Die Videokonferenz wird nicht aufgezeichnet.
  • Parteien, die remote teilnehmen, erklären Ihre Zustimmung zum Protokoll mündlich und unterschreiben dieses nicht. Die Schiedsperson vermerkt die mündliche Zustimmung entsprechend im Protokoll.

Gebühren angehoben

Die in § 45 festgelegten Gebühren für ein Schiedsverfahren wurde wie folgt angepasst:

  • mit Vergleich: 30 € statt 25 €
  • kein Vergleich: 20 € statt 10 €
  • erhöhte Gebühr: 50 € statt 40 €

Weiter kann die Gemeinde nach § 48 auf die ihr zustehende Hälfte der Gebühren zugunsten der Schiedsperson verzichten.

Datenschutz

Die Justiz darf eine öffentliche Datenbank der Schiedspersonen mit Namen, Anschrift, Telefon und E-Mail gemäß § 7 (3) führen. Die Gemeinden dürfen die entsprechenden Daten weitergeben.

Das Datenschutzgesetz NRW gilt gemäß § 7a grundsätzlich auch für das Schiedsamt.