Dr. Werner Richter Leitender Ministerialrat Die Aufgaben der Schiedsämter nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Vortrag auf der Landesvertreterversammlung des BDS – Landesvereinigung NRW – am 5. September 2008 in Monheim (Der Vortragsstil wurde im Wesentlichen beibehalten) Albert Schweitzer hat gesagt, es gebe auf der Welt über dreißig Millionen Gesetze, um die zehn Gebote durchzuführen. Ob die zentralen Inhalte meines heutigen The- mas - des Gleichbehandlungsgesetzes - bereits in den 10 Geboten angelegt waren, möchte ich gerne im Anschluss an meinen Vortrag Ihrer geschätzten Bewertung überlassen. Die Zahl der Gesetze hat sich in der Zeit nach diesem Bonmot jedenfalls noch einmal drastisch erhöht; die Komplexität einer hoch technisierten und vernetz- ten modernen Lebenswelt fordert und fördert die Produktion immer neuer Regelun- gen durch die verschiedensten Gesetzgeber. Dem Rechtsanwender - sei er nun Rechtsanwalt, Richter oder Schiedsperson - ist das so oft beschworene lebenslange Lernen also wohl vertraut. Was mein heutiges Thema betrifft, waren gleich zwei Ge- setzgeber dafür verantwortlich, dass Ihnen im Rahmen der Streitschlichtung grundle- gend neue Aufgaben übertragen wurden und ich damit die große Freude habe, heute zu Ihnen über eine noch recht junge Rechtsmaterie sprechen zu dürfen. Das Allge- meine Gleichbehandlungsgesetz ist ein Bundesgesetz und bereits vor zwei Jahren - am 18.08.2006 - in Kraft getreten. Zu einer Aufgabe für die obligatorische Streit- schlichtung wurde es aber erst durch eine Entscheidung des Landtages Nordrhein- Westfalen im November 2007. Er hat beschlossen, die durch § 15a EGZPO einge- räumte Möglichkeit zu nutzen und den zivilrechtlichen Schutz vor Benachteiligung als neuen Bereich der obligatorischen Streitschlichtung vorzusehen. Das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz ist in seiner neuen Fassung am 01.01.2008 in Kraft getreten. Weggefallen ist in diesem Zuge die obligatorische Streitschlichtung in vermögens- rechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Gegenstandswert von 600 Euro. Die freundli- che Einladung zu Ihrer Landesvertreterversammlung, für die ich herzlich danke, nut- ze ich deshalb sehr gerne, um Ihnen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in den Teilen vorzustellen, die für Ihre schiedsamtliche Tätigkeit künftig von Bedeutung sein können. I. Einführung Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wurden insgesamt vier EG- Richtlinien umgesetzt. In allen Richtlinien geht es mit unterschiedlichen Anwen- dungsbereichen um die Verhinderung von Benachteiligungen aus bestimmten Grün- den und damit um den Schutz vor Diskriminierung. Für die Umsetzung in das deut- sche Recht war ursprünglich an bereichsspezifische Regelungen gedacht worden. Damit hätten die uns heute interessierenden Regelungen für das Vertragsrecht im BGB und dort im Allgemeinen Teil des Schuldrechts ihren Standort gefunden. Statt- dessen hat man eine einheitliche Lösung gewählt und die Antidiskriminierungsrichtli- nien durch ein eigenständiges Gesetz umgesetzt: das Allgemeine Gleichbehand- lungsgesetz (AGG). Sein Ziel wird in § 1 beschrieben: die Verhinderung oder Besei- tigung von Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Der Gesetzgeber hat sich nicht auf eine 1:1 Umsetzung der Richtlinien beschränkt. Vor allem im allgemeinen Zivilrechtsverkehr – also für Ihren Wirkungskreis - ist er über die europarechtlichen Vorgaben hinausgegangen. Sie werden sich möglicher- weise noch an die heftigen politischen Auseinandersetzungen bei der Beratung des Gesetzentwurfs erinnern. Gerungen wurde vor allem über die Vertragfreiheit und das Ausmaß ihrer Beschränkung durch verpflichtende Regelungen zur Gleichbehand- lung. Nicht wenige Vorschriften sind daher auch Ausdruck eines politischen Formel- kompromisses. Nicht immer ist das Gesagte auch das Gemeinte. Unscharfe Formu- lierungen, handwerkliche Mängel und zahlreiche offen gebliebene Fragen sichern den Juristen auf Jahre ein weites Betätigungsfeld. II. Aufbau des AGG In einem allgemeinen Teil definiert das AGG Ziel und Anwendungsbereich mit der Definition der Benachteiligung. Abschnitt 2 enthält das zentrale Benachteiligungsver- bot im arbeitsrechtlichen Bereich. Der Schutz vor Benachteilung im allgemeinen Zivil- rechtsverkehr wird in Abschnitt 3 geregelt. Abschnitt 4 sieht gemeinsame Bestim- mungen zum Rechtsschutz vor. Zwei weitere Abschnitte enthalten Bestimmungen zu öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und zur Errichtung einer Antidiskriminie- rungsstelle beim Bundesfamilienministerium. Erwartungsgemäß hatte das AGG bislang besondere Auswirkungen im Arbeitsrecht. Hier liegt der Schwerpunkt seines Regelungsgehalts. So nimmt es nicht wunder, dass die ersten zentralen Entscheidungen zum neuen AGG aus der Arbeitsgerichts- barkeit stammen: Zur Diskriminierung wegen des Alters hat es - um ein Beispiel zu nennen - eine Ent- scheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt zu einem hohen Bekanntheitsgrad geschafft: Eine große deutsche Fluggesellschaft lehnte eine Stewardess, die sich auf eine un- befristete Stelle beworben hatte, wegen ihres Alters von 46 Jahren als "nicht zumut- bar" ab. Das Arbeitsgericht Frankfurt erblickte hierin eine Benachteiligung wegen des Alters und sprach der Stewardess eine Entschädigung von drei Monatsgehältern zu. Für die schiedsamtliche Zuständigkeit sind aber in erster Linie relevant die besonde- ren Bestimmungen der §§ 19 bis 21 aus dem Abschnitt 3 im Zusammenwirken mit den Regelungen des allgemeinen Teils. III. Die Anspruchsarten Die in Betracht kommenden Ansprüche ergeben sich § 21 AGG: Zwei Anspruchsar- ten sind in Abs. 1 dieser Vorschrift geregelt: Der Benachteiligte kann die Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen. Als er- fahrene Schiedsfrauen und –männer sind Ihnen derartige Ansprüche durchaus ver- traut: aus dem Nachbarrecht und dem Ehrenschutz, hier folgen sie zuvörderst aus § 1004 BGB oder aus § 823 BGB. Deutlich werden insoweit also strukturelle Parallelen mit anderen Bereichen der obligatorischen Streitschlichtung nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. In § 21 Abs. 2 AGG wird der Ersatz materieller und immaterieller Schäden geregelt. Hierbei ist der Ersatz von Vermögensschäden verschuldensabhängig, wobei der Ver- letzer beweisen muss, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Die in der Vor- schrift am Ende vorgesehene Geldentschädigung für immaterielle Schäden dürfte bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot in der Praxis häufiger vorkommen als der Ersatz von Vermögensschäden. Dies hängt mit der Zielrichtung der Verstöße und ihren gerade die benachteiligte Person treffenden Auswirkungen zusammen. Der Anspruch hat Genugtuungsfunktion und ist nach überwiegender Auffassung nicht von einem Verschulden des Verletzers abhängig. IV. Die erfassten zivilrechtlichen Schuldverhältnisse Vor diesem Hintergrund ist zu klären, aus welchen Schuldverhältnissen sich die ge- nannten Ansprüche ergeben können. Die Frage beantwortet § 19 AGG. Mit einem weiten Anwendungsbereich werden zunächst die sog. Massengeschäfte erfasst. Dies sind nach der Definition des Gesetzgebers unter Abs. 1 Nr. 1 in § 19 AGG solche zivilrechtlichen Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, also Verträge in den Bereichen Konsumgüterwirtschaft und standardisierte Dienstleistungen. Beispiele sind insoweit öffentliche Verkehrsmittel, Angebote in Gaststätten und im Einzelhandel. Als Diskriminierungsgründe kommen alle in § 1 genannten Benachteiligungsgründe – mit Ausnahme der Weltanschauung – in Be- tracht. Wer mit AGG-geschultem Blick durch eine Stadt geht oder fährt wird hier durchaus mögliche Benachteiligungen in der breiten Angebotspalette erkennen: der Schülerrabatt im Nahverkehr, der Seniorenteller im Restaurant oder die Ladies Night in der Diskothek. Damit ist natürlich noch nicht gesagt, dass in diesen Beispielsfällen dass AGG verletzt wäre; unterschiedliche Behandlungen können im Einzelfall nach § 20 AGG gerechtfertigt sein. Dazu später. Den Massengeschäften gleichgestellt sind Schuldverhältnisse, bei denen das Ansehen der Person eine nur nachrangige Bedeutung hat. In diesem Zusammenhang sind Internetauktionen oder einige Bank- geschäfte wie Giro- oder Überweisungsverträge zu nennen. Durch Ziffer 2 werden zudem die privatrechtlichen Versicherungen in den Schutz einbezogen. Darüber hinaus erfasst Abs. 2 in § 19 AGG einige weitere Schuldverhältnisse, wobei in diesen Fällen – und dies ist hervorzuheben – nur Schutz vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft gewährt wird. Von praktischer Re- levanz dürfte in erster Linie die Verweisung auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 8 genannten Schuldverhältnisse sein. Einbezogen in den Schutz sind damit auch Verträge, die nicht Massengeschäfte darstellen, aber Güter- und Dienstleistungen betreffen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, eingeschlossen Wohnraummietverträge. Insoweit ist das Benachteiligungsverbot aber – wie gesagt – auf Gründe der Rasse und ethnischen Herkunft beschränkt. Das Gesetz klammert zudem einige Rechtsbereiche vollständig aus dem Schutz des AGG aus: Auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse findet es von vornher- ein keine Anwendung (§ 19 Abs. 4 AGG). Der Erblasser kann also bei der Errichtung des Testamentes weiterhin "fröhlich Willkür" walten lassen. Seine Auswahl der Lie- ben, die er zu bedenken beabsichtigt, wird nicht durch das AGG beschränkt. Schließlich finden die soeben vorgestellten Regelungen keine Anwendung auf Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Auch hier darf frei ausgewählt und "willkürlich" gehandelt werden. Als Beispiele möchte ich auf die Aufnahme einer Pfle- gekraft oder Haushaltshilfe in die Wohnung des Anbieters oder die Auswahl eines neuen Gesellschafters für eine Personengesellschaft verweisen. Für die praktische Rechtsanwendung sind die Übergangsbestimmungen in § 33 AGG wichtig: Die den zivilrechtlichen Bereich betreffenden Regelungen des AGG gelten bei einer Benachteilung aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft nicht für Schuldverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (18.08.2006) begründet worden sind. Bei Benachteilungen aus den anderen Gründen des § 19 AGG ist der 01.12.2006 der Stichtag. Für private Versicherungsverträge gilt das Gesetz nur, wenn sie ab dem 22.12.2007 abgeschlossen oder geändert worden sind. V. Formen der Benachteiligung Was die Benachteilungshandlung betrifft, unterscheidet das Gesetz in § 3 zwischen unmittelbaren und mittelbaren Benachteiligungen. Beide Formen sind untersagt. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 ge- nannten Merkmals schlechter behandelt werden soll als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Beispiel: Ein Mietinteressent wird von einem Immobilienunternehmen mit der Be- gründung abgewiesen, an Menschen türkischer Abstammung vergebe man keine Wohnungen. Eine mittelbare Benachteiligung ist naturgemäß schwieriger zu beschreiben und im Einzelfall festzustellen. Sie ist gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Kriterien zu einer schlechteren Behandlung aus den in § 1 genannten Gründen gegenüber solchen Personen führen, die das Merkmal nicht aufweisen. Beispiel: So könnte eine unzulässige Diskriminierung darin liegen, dass ein Kreditin- stitut nur Darlehen vergibt, wenn ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt wird. Zunächst wird man dieses Erfordernis als neutral bewerten. Diese Praxis würde je- doch mittelbar benachteiligend wirken, weil damit alle nicht in Deutschland ansässi- gen Personen als Kreditnehmer ausschieden. Andererseits wäre eine Handhabung dieser Art ggf. zulässig, wenn sich das Kreditinstitut mit ihr ausschließlich gegen ei- nen befürchteten Forderungsausfall absichern wollte. VI. Rechtfertigungsgründe Liegt eine objektive Ungleichbehandlung nach den Kriterien des § 19 AGG vor, be- deute dies noch nicht, dass dem Betroffenen Ansprüche auf Beseitigung, Unterlas- sung oder Schadensersatz zustehen. Eine ungleiche Behandlung kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn für sie ein sachlicher Grund gegeben ist. Dies bestimmt im Einzelnen § 20 AGG, der deshalb zu der Regelung des § 19 AGG regelmäßig mit in den Blick zu nehmen ist. Im Allgemeinen hängt die Feststellung von Ungleichheit oh- nehin von der alles entscheidenden Frage ab, inwieweit Differenzierungen zulässig sind. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 AGG enthält eine beispielhafte Aufzählung von sachli- chen Gründen. Eine sachliche Rechtfertigung kommt aber – und dies ist besonders wichtig – nur bei Benachteiligungen wegen der Religion, einer Behinderung, des Al- ters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts in Betracht. Sie ist von vornherein ausgeschlossen, wenn es um Benachteiligungen wegen der Rasse oder der ethni- schen Herkunft geht. Dass insoweit – bei Leistungen für die Öffentlichkeit - Differen- zierungen nach Rasse oder ethnischer Herkunft gerechtfertigt sein könnten, ist oh- nehin nicht denkbar. Im Übrigen – also bei den anderen Gründen - wird sich im Streitfall natürlich fast immer über das Vorliegen eines sachlichen Grundes streiten lassen. Die hier in Frage kommenden Wertungen lassen sich kaum konkretisieren, geschweige denn für den Ausgang eines Rechtsstreits verlässlich prognostizieren. Nur in ganz wenigen Einzelfällen hatte die Rechtsprechung bislang Gelegenheit, sich mit diesem Zusammenhang zu beschäftigen: In einer Entscheidung des Amtsge- richts Mannheim von Juni dieses Jahres ging es um folgenden Fall: Klägerin war ei- ne Schülerin, die für ihren Schulweg auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen war. Das beklagte Verkehrsunternehmen bot im gleichen Zeitraum für Senioren eine ver- günstigte Karte ab 60 an, die im Monat 2 Euro günstiger war als das Schülerticket der Klägerin. Diese Preisdifferenz war für die Schülerin Grund genug, Klage auf Rückzahlung des Differenzbetrages zu erheben, die sie auf die Vorschriften des AGG stützte. Das Amtsgericht nahm eine objektiv vorliegende Benachteiligung der Klägerin gegenüber den Begünstigten der Karte ab 60 an, hielt diese aber durch ei- nen sachlichen Grund im Sinne des § 20 Abs. 1 AGG für gerechtfertigt. Es stellte zunächst allgemein fest, dass Differenzierungen anhand der Merkmale des § 19 Abs. 1 AGG im allgemeinen Zivilrecht in vielen Fällen akzeptiert und teilweise sogar aus- drücklich erwünscht seien. Zu Recht hat es insoweit auf die Gesetzesbegründung verwiesen, in der beispielhaft die Fälle angeführt wurden, in denen einem bestimm- ten Personenkreis wegen des Alters ein besonderer Vorteil in Form eines Preisnach- lasses gewährt wird. Für die Abweisung der Klage stellte das Amtsgericht letztlich auf eine betriebswirtschaftliche Überlegung als sachlichen Grund für die Differenzierung ab: Das beklagte Verkehrunternehmen hatte unwidersprochen vorgetragen, dass die Begünstigten der Schüler- und Seniorentarife ein unterschiedliches Nutzerverhalten zeigen: Die Inhaber der Karte ab 60 nutzten die Angebote der Beklagten von Montag bis Freitag relativ gleichmäßig auch in den Nebenzeiten, während Inhaber des Schü- ler-Tickets diese vor allem am Morgen und in der Mittagszeit, also in der Hauptver- kehrszeit, nutzten. Ein ermäßigter Tarif für Personen ab 60 sollte für diese daher ei- nen Anreiz schaffen, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln besonders in den Neben- zeiten verstärkt zu fahren und dadurch bei gleich bleibenden Kosten höhere Einnah- men zu erzielen. Dieser betriebswirtschaftlich sinnvolle Anreiz rechtfertige also eine Ungleichbehandlung beider Personengruppen (vgl. AG Mannheim, Urt. v. 06.06.2008 - 10 C 34/08). VII. Sonderfall: Mietrecht Nach diesen allgemeinen Ausführungen zu Struktur und Inhalt der einschlägigen Re- gelungen im AGG möchte ich auf einige Besonderheiten für den praktisch wichtigen Bereich des Mietrechts hinweisen. Auch für das (Wohnungs-)Mietrecht gelten grundsätzlich die §§ 19 bis 21 AGG. Von vornherein unanwendbar sind die Vorschriften des AGG aber auf ein Mietver- hältnis, dem ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis zugrunde liegt, wobei nach § 19 Abs. 5 Satz 2 AGG ein solches insbesondere dann vorliegen kann, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. In der Formulierung heißt es „kann“, so dass es im Einzelfall auf die konkreten bauli- chen Umstände auf dem Grundstück ankommt. Ich hatte mich bereits mit dem Thema der „Massengeschäfte“ als zentrale Voraus- setzung für die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1 AGG beschäftigt. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der Wohnraummiete insoweit eine wichtige Vermutungsregelung aufgestellt: Wenn der Vermieter von Wohnraum insgesamt nicht mehr als 50 Woh- nungen vermietet, begründet dies eine Vermutung gegen das Vorliegen eines Mas- sengeschäfts. Rechtsfolge ist die Unanwendbarkeit von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG. Der kleine oder (nur) mittelgroße Vermieter ist demnach berechtigt, nach dem Ge- schlecht, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu differenzieren, ohne dass es eines sachlichen Grundes zur Rechtfertigung bedarf. Auch diesem Vermieterkreis sind indes Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft untersagt. Insoweit greift § 19 Abs. 2 AGG ein. Damit kommt es dann – durch die Verweisung auf § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG – zunächst darauf an, ob die Wohnung ein Gut ist, das „der Öffentlichkeit zur Verfügung steht“. Nach herrschender, wenn auch nicht unumstrittener Meinung ist dies dann der Fall, wenn die Güter öffentlich zum Vertragsabschluss angeboten werden. Als Beispiele sei auf Annoncen in Tageszeitungen, Veröffentlichungen im Internet, Aushänge oder öffentliche Angebote über einen Makler hingewiesen. An einem Beispielsfall möchte ich diesen Regelungszusammenhang verdeutlichen: V sucht per Annonce für eine Wohnung, in der bislang seine Tochter gewohnt hatte, einen Mieter. Er selbst wohnt in einer weiteren Eigentumswohnung. Über weitere Wohnobjekte verfügt er nicht. Als sich ein russischer Staatsbürger bei ihm meldet, teilt er diesem mit, an „Ausländer vermiete er aus grundsätzlichen Erwägungen“ nicht. Lösung: Hier fehlt es an den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, weil kein „Massengeschäft“ vorliegt. V ist im vorgenannten Sinne lediglich ein „kleiner“ Vermie- ter. Aber: Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 AGG sind gegeben. Er hat seine Wohnung öffentlich – nämlich in der Zeitung – angeboten. Zudem hat er den Interes- senten wegen seiner ethnischen Herkunft bei der Wohnungsvergabe benachteiligt. Damit hat sich V den Ansprüchen aus § 21 AGG ausgesetzt, insbesondere kann der Mietinteressent Ersatz des immateriellen Schadens verlangen. VIII. Kontrahierungszwang Nach diesem Beispielsfall drängt sich geradezu die Frage auf, ob der russische Staatsbürger denn auch den Abschluss des Mietvertrages fordern könnte. Die unzu- lässige Benachteiligung besteht in unserem Fall gerade darin, den Vertragsschluss zu verweigern. Dass AGG schweigt insoweit, während es bei den arbeitsrechtlichen Vorschriften noch ausdrücklich regelt, dass ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsver- hältnisses begründet (§ 15 Abs. 6 AGG). Ob dies auch für den Teil des AGG gilt, der den allgemeinen Zivilrechtsverkehr betrifft, ist sehr umstritten. Aus meiner Sicht spre- chen die besseren Gründe gegen einen Kontrahierungszwang, also gegen die ggf. gerichtlich durchsetzbare Verpflichtung zum Vertragsabschluss. Ich möchte zwei Gründe hervorheben: Auch die Vorschriften des AGG sind im Lichte der Grundrechte auszulegen: der Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist auch dahingehend zu konkretisieren, dass grundsätzlich niemandem ein Ver- tragsschluss aufgezwungen werden kann. Eine solche Wertung setzt sich auch bei Verstößen gegen das AGG durch, weil dem Verletzten als angemessener Ausgleich die Möglichkeit zur Geltendmachung eines immateriellen Schadens zur Verfügung steht. Der zweite Grund ist – das gebe ich zu – ein sehr praktischer. Ein derart er- zwungenes (Dauer-)Schuldverhältnis trüge den Keim künftiger Auseinandersetzun- gen bereits in sich. IX. Verfahrens- und Beweisfragen Für die Durchsetzung von Ansprüchen auf Beseitigung, Unterlassung und Scha- densersatz ist die Ausschlussfrist des § 21 Abs. 5 AGG von großer praktischer Be- deutung. Die Ansprüche sind innerhalb von zwei Monaten geltend zu machen. In welcher Form dies zu geschehen hat, regelt das Gesetz nicht. Ausreichend sind also auch formlose Erklärungen. Eine Frist für die Erhebung der Klage bzw. den Antrag aus Durchführung der obligatorischen Streitschlichtung besteht nicht. Die Ansprüche nach § 21 AGG verjähren im Übrigen innerhalb der regelmäßigen Verjährungszeit von drei Jahren. Die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen hängt naturgemäß häufig von der Beweisbarkeit streitiger Tatsachen ab. Im Rahmen der Streitschlichtung wird - so denke ich - jede Schiedsfrau und jeder Schiedsmann bei Vorschlägen zur einvernehmlichen Lösung der Streitigkeit auch die Erfolgsaussich- ten einer evtl. sich anschließenden Klage mit bedenken. Wichtig ist daher ein Blick auf die Verteilung der Beweislast. Die einschlägige Regelung des § 22 AGG verteilt die Beweislast nach Verantwortungsbereichen. Der Verletzte muss beweisen, dass er gegenüber einer anderen Person ungünstig behandelt worden ist. Wenn es um die entscheidende Frage geht, ob dies aus einem der in § 19 Abs. 1 und 2 AGG genann- ten Gründe geschehen ist, genügt die Darlegung und der Beweis von Indizien. Zu fragen ist hierbei also insgesamt, ob die Indizien den Schluss auf eine Benachteili- gung aus einem der verbotenen Diskriminierungsgründe zulassen und ob diese Indi- zien bewiesen werden können. Da die Vorschriften des AGG richtlinienkonform aus- zulegen sind, genügt hierfür die überwiegende Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Indiztatsachen. Typisches Beispiel für ein geeignetes Indiz ist die geschlechtsspezifi- sche Stellenausschreibung. Gelingt dem Anspruchsteller dieser Beweis, kann der mutmaßliche Verletzter sich im Wesentlichen mit zwei Gründen verteidigen: Er kann versuchen, die Indizeignung der vorgetragenen Tatsachen zu widerlegen oder das Vorliegen eines Rechtfertigungs- grundes für die Benachteiligung beweisen. X. Ausblick Ich glaube es ist deutlich geworden, wie dicht und kompliziert das Regelungsgeflecht des AGG bei der Umsetzung der EG-Richtlinien geworden ist. Menschen vor willkür- licher Behandlung zu schützen, ist selbstverständlich ein berechtigtes Anliegen. Der Rechtstaat muss wirksame Mechanismen zur Bekämpfung von Diskriminierung ge- währleisten. Überregulierung und Bürokratie dienen diesem Schutz aus meiner Sicht aber nicht. Einem amerikanischen Juristen des 19. Jahrhunderts wird der hellsichti- ge Ausspruch zugeschrieben, ein Gesetz könne niemanden zwingen, seinen Nächs- ten zu lieben, aber es könne es schwieriger für ihn machen, seinem Hass Ausdruck zu geben. Vielleicht versucht das AGG in diesem Sinne zu stark, den Anstand der Bürger zu erzwingen. Die europapolitisch dominierte Entwicklung in diesem Bereich geht aber weiter: Die Kommission hat bereits den Vorschlag für eine weitere Richtlinie des Rates zur An- wendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung un- terbreitet (KOM(2008) 426 endg.; Ratsdok. 11531/08). Der Vorschlag hätte eine wei- tere Ausdehnung der im AGG für den Bereich des Zivilrechts vorgesehenen Diskri- minierungsverbote zur Folge. Verbunden wäre damit eine weitere Einschränkung der für eine demokratische Gesellschaft unverzichtbaren Privatautonomie. Mir leuchtet es nicht ein, warum neue Rechtsakte zum Schutz vor Diskriminierung geplant wer- den, bevor ausreichende Erfahrungen mit den noch recht jungen Gesetzen zur Um- setzung der bisherigen Antidiskriminierungsrichtlinien vorliegen. Ein Beleg für die Schwierigkeiten bei der Umsetzung solcher Richtlinien ist im Übrigen die Vielzahl der noch nicht abgeschlossenen Vertragsverletzungsverfahren gegen etwa die Hälfte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Erfahrungen aus gerichtlichen Verfahren zum zivilrechtlichen Teil des AGG gibt es bislang - ich hatte es bereits angedeutet - nur sehr wenige. Auch zu Streitschlich- tungsverfahren dürfte es wahrscheinlich seit dem 01.01.2008 noch nicht in nen- nenswertem Umfang gekommen sein. Das Streitpotenzial der Regelungen ist unge- achtet dessen hoch. Erwartungsgemäß sind hiervon vor allem die Arbeitsgerichte betroffen, auch wenn die zunächst prognostizierte Prozessflut auch in diesem Be- reich bislang ausgeblieben ist. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat - wie zuvor Bayern - den zivilrechtlichen Teil des AGG als geeignetes Feld für eine obligatorische außergerichtliche Streitschlich- tung betrachtet. Ich meine, aus guten Gründen. Über strukturelle Parallelen zu den aus dem Ehrenschutz und dem Nachbarrecht bekannten Anspruchsarten hatte ich bereits berichtet. Weitaus wichtiger ist der Inhalt der Streitverfahren selbst. Die Strei- tigkeiten dürften häufig von persönlichen, genauer gesagt die Persönlichkeit berüh- renden Konflikten geprägt sein, die am besten einvernehmlich gelöst werden und dies unter umfassender Berücksichtigung aller Belange der Beteiligten. Sichtbarstes Zeichen der verdienstvollen Tätigkeit der Schiedsfrauen und Schiedsmänner in unse- rem Land ist aber seit jeher die beachtliche Vergleichsquote und die hohe Zufrieden- heit der Parteinen mit dem Verfahren. Es besteht daher die berechtigte Erwartung, dass sich diese Form der außergerichtlichen Streitbeilegung durch ehrenamtlich tä- tige Schiedsfrauen und Schiedsmänner auch auf dem neuen Feld des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bewährt.