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Schiedsämter gibt es in jeder politischen Gemeinde des Landes.
Gemäß § 14 Abs. 1 Schiedsamtsgesetz Nordrhein-Westfalen ist für das Schlichtungsverfahren die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt.
Nach § 14 Abs. 2 Schiedsamtsgesetz Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW) kann jedoch eine abweichende örtliche Zuständigkeit von den Parteien schriftlich oder durch zu Protokoll der von ihnen gewählten Schiedsperson gegebene Erklärung vereinbart werden.
Für die Suche nach dem für Sie zuständigen Schiedsamt können Sie oder - beim Justizministerium NRW (hier sind alle Schiedspersonen in NRW erfasst)
nachsehen.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen auch die jeweiligen Gemeinden, die örtlichen Polizeidienststellen und Amtsgerichte.
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