Landesvereinigung Nordrhein-Westfalen
   
 

Strafrecht

Die Schiedsämter nach dem Schiedsamtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind gemäß VV zu § 1 Abs. 1.2 Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der ZPO und Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der StPO.


Das bedeutet, dass bei

<typolist>

der einfachen Beleidigung ( § 185 StGB),

bei Hausfriedensbruch ( § 123 StGB),

der Verletzung des Briefgeheimnisses ( § 202 StGB),

einer Körperverletzung (§§ 223, 224, 230 StGB),

einer Sachbeschädigung ( § 303 StGB) und

einer Bedrohung (§ 241 StGB)

</typolist>

zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt unternommen werden muss.


Erst wenn ein solcher Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist, kann bei Vorlage einer entsprechenden, von der Schiedsperson auszustellenden Sühnebescheinigung (gem. § 40 SchG NRW) Klage vor Gericht eingereicht werden.


Weitere Informationen des Bundesverbandes erhalten Sie hier.

 

StartseiteSeite drucken | Seite empfehlen Impressum | Sitemap