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Die Schiedsämter nach dem Schiedsamtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind gemäß VV zu § 1 Abs. 1.2 Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der ZPO und Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der StPO.
Das bedeutet, dass bei
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der einfachen Beleidigung ( § 185 StGB),
bei Hausfriedensbruch ( § 123 StGB),
der Verletzung des Briefgeheimnisses ( § 202 StGB),
einer Körperverletzung (§§ 223, 224, 230 StGB),
einer Sachbeschädigung ( § 303 StGB) und
einer Bedrohung (§ 241 StGB)
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zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt unternommen werden muss.
Erst wenn ein solcher Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist, kann bei Vorlage einer entsprechenden, von der Schiedsperson auszustellenden Sühnebescheinigung (gem. § 40 SchG NRW) Klage vor Gericht eingereicht werden.
Weitere Informationen des Bundesverbandes erhalten Sie hier.
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