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Die Gemeinde, das Amt oder die Stadt richtet Schiedsämter ein, in denen die Schiedsfrauen und Schiedsmänner ihre Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Eine Schiedsperson wird durch die Gemeindevertretung (bzw. den Amtsausschuss) gewählt und bedarf der Bestätigung durch den Direktor des Amtsgerichts in Form einer Berufung in das Schiedsamt. Sie sind siegelführend und unterstehen der Fachaufsicht der zuständigen Amtsgerichte.
Sie sind zuständig für
bürgerliche Rechtstreitigkeiten
Strafsachen
Schiedsämter sind
kostengünstig,
schnell,
unbürokratisch +
schaffen vollstreckbare Titel.
Dabei ist beachtlich, dass die Zuständigkeit des Schiedsamtes sowohl obligatorisch als auch freiwillig gegeben sein kann. So ist z.B. bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor Klageerhebung ein Schiedsverfahren vorgeschrieben, jedoch nur bis zu einem Gegenstandswert bis 600,-- € (§ 20 Abs. 1 Ausführungsgesetz zu § 15 a EGZPO). Bei einem höheren Gegenstandswert kann die Schiedsstelle freiwillig dennoch angerufen werden.
In jedem Fäll können Streitigkeiten durch einen rechtsverbindlichen und vollstreckbaren Vergleich beendet werden !
Schiedsämter gibt es in jeder politischen Gemeinde des Landes.
Gemäß § 14 Abs. 1 Schiedsamtsgesetz Nordrhein-Westfalen ist für das Schlichtungsverfahren die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt.
Nach § 14 Abs. 2 Schiedsamtsgesetz Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW) kann jedoch eine abweichende örtliche Zuständigkeit von den Parteien schriftlich oder durch zu Protokoll der von ihnen gewählten Schiedsperson gegebene Erklärung vereinbart werden.
Für die Suche nach dem für Sie zuständigen Schiedsamt können Sie bei den jeweiligen Bezirksvereinigungen (meist sind nur Vorstände erfasst)
oder
beim Justizministerium NRW (hier sind alle Schiedspersonen in NRW erfasst) nachsehen.
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