Landesvereinigung Nordrhein-Westfalen
   
 

Adressen der Schiedsämter

Schiedsämter gibt es in jeder politischen Gemeinde des Landes.

Gemäß § 14 Abs. 1 Schiedsamtsgesetz Nordrhein-Westfalen ist für das Schlichtungsverfahren die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt.

Nach § 14 Abs. 2 Schiedsamtsgesetz Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW) kann jedoch eine abweichende örtliche Zuständigkeit von den  Parteien schriftlich oder durch zu Protokoll der von ihnen gewählten Schiedsperson gegebene Erklärung vereinbart werden.

Für die Suche nach dem für Sie zuständigen Schiedsamt können Sie

oder

oder

  • in unserer unten stehenden Schiedspersonendatenbank (hier sind alle Schiedspersonen gelistet, die einer Veröffentlichung zugestimmt haben)

nachsehen.

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen auch die jeweiligen Gemeinden, die örtlichen Polizeidienststellen und Amtsgerichte.

Schiedspersonensuche

Über diese Eingabemaske haben Sie die Möglichkeit, die für Sie zuständige Schiedsperson aus unserer Datenbank zu suchen. Wählen Sie den betroffenen Amtsgerichtsbezirk, den betroffenen Schiedsgerichtsbezirk, die Postleitzahl oder den Ort aus. Anschliessend werden Ihnen alle gefundenen Schiedspersonen angezeigt. Sie können auch eine Schiedsperson über den Namen bzw. einen Teil des Namens direkt suchen!

Schiedsamt/-stelle:
Amtsgerichtsbezirk:
Nachname:
Wohnort der Schiedsperson: